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Art. 189d Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Besnoitiose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. 2 Ausserdem ordnet er an, dass:
3 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
4 Die Untersuchung nach Absatz 3 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten oder verdächtigen Tieres erfolgen. |