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Art. 18b Meldepflicht bei der Einstallung von Geflügelherden 183
1 Bei Geflügelhaltungen in den folgenden Grössen müssen die Tierhalter der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank innert zehn Tagen das Einstallen einer neuen Herde melden:
2 Die Mastgeflügelorganisationen müssen dem BLV jährlich eine aktuelle Liste ihrer Mitglieder zustellen, die eine Geflügelhaltung nach Absatz 1 Buchstaben c und d bewirtschaften. Das BLV stellt die Liste den kantonalen Veterinärämtern zur Verfügung. 183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). |