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Art. 20
1 Eine Bestandeskontrolle hat zu führen:
2 In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen. Bei Bienen sind zusätzlich die Standorte der Völker und die Verstelldaten festzuhalten.188 3 Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Bestandeskontrolle zu gewähren.189 4 Die Bestandeskontrollen sind während drei Jahren aufzubewahren.190 188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581). 189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581). 190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581). |