Tierseuchenverordnung
(TSV)


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Art. 210 Verdachtsfall

Bei Seu­chen- oder An­ste­ckungs­ver­dacht auf Bru­cel­lo­se der Schwei­ne ord­net der Kan­tons­tier­arzt bis zur Wi­der­le­gung des Ver­dachts die ein­fa­che Sper­re 1. Gra­des über den be­trof­fe­nen Be­stand an.

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