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Art. 29 Kontrolle des Tierverkehrs 216
1 Die Begleitdokumente der aufgeführten Tiere sind am Eingang des Viehmarktes durch eine vom Veranstalter bezeichnete Person zu kontrollieren. 2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Kontrolle des Tierverkehrs. 216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 20011337). |