Art. 35 Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes 225
1 Das Viehhandelspatent wird erneuert, wenn der Viehhändler innerhalb der dreijährigen Geltungsdauer einen Weiterbildungskurs besucht hat.226 2 Viehhändler, deren Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt, können vor der Erneuerung des Viehhandelspatentes zur Wiederholung des Einführungskurses verpflichtet werden. 3 Die Erneuerung des Viehhandelspatentes wird verweigert oder das bereits erteilte Viehhandelspatent wird entzogen, wenn:
4 Der Entzug oder die Verweigerung des Viehhandelspatents ist vom Kantonstierarzt im ASAN zu erfassen.228 225 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255). 226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). 227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). 228 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022272). |