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Art. 52 Gewinnung und Aufbereitung von Samen
1 Gewinnung und Aufbereitung von Samen erfolgen unter tierärztlicher Leitung. 2 Samen für die künstliche Besamung von Klauentieren darf nur in Besamungsstationen gewonnen werden, welche die Anforderungen von Artikel 54 erfüllen. Diese Bestimmung findet auf die Gewinnung von Samen zu diagnostischen Zwecken keine Anwendung. 3 Sofern die Bestimmungen des Artikels 54 Absatz 2 Buchstaben c und d sinngemäss erfüllt sind, darf Samen für die künstliche Besamung in den folgenden Fällen auch an anderen Orten gewonnen werden:
4 Der Tierarzt meldet dem Kantonstierarzt im Voraus, wo der Samen gewonnen wird. |