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Art. 56 Zuständigkeiten 273
1 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:
2 Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:
3 Er kann zur Erhaltung hochwertigen Erbgutes Ausnahmebewilligungen zur Gewinnung und Übertragung von Eizellen oder Embryonen von Spendertieren erteilen, die möglicherweise Träger einer übertragbaren Krankheit sind. Er setzt die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen fest. 273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). |