|
Art. 57 Durchführung des Embryotransfers
1 Eizellen und Embryonen dürfen nur durch Tierärzte gewonnen werden. 2 Für die Aufbereitung, Aufbewahrung und Übertragung von Eizellen und Embryonen kann der Tierarzt geeignetes Personal einsetzen. 3 Kantonale Berufsausübungsbewilligungen bleiben vorbehalten. |