Tierseuchenverordnung
(TSV)


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Art. 57 Durchführung des Embryotransfers

1 Ei­zel­len und Em­bryo­nen dür­fen nur durch Tierärz­te ge­won­nen wer­den.

2 Für die Auf­be­rei­tung, Auf­be­wah­rung und Über­tra­gung von Ei­zel­len und Em­bryo­nen kann der Tier­arzt ge­eig­ne­tes Per­so­nal ein­set­zen.

3 Kan­to­na­le Be­rufs­aus­übungs­be­wil­li­gun­gen blei­ben vor­be­hal­ten.

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