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Art. 61 Meldepflicht
1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden. 1bis…285 2 Der Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Mitarbeiter der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechniker, das Personal von Entsorgungsbetrieben, das Schlachtpersonal sowie die Polizei- und Zollfunktionäre.286 3 Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden. 4 Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden. 5 Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, müssen dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt melden.287 6 Jäger und Organe der Jagdaufsicht sind verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche bei frei lebenden Wildtieren und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen vermuten lässt, unverzüglich einem amtlichen Tierarzt zu melden.288 285 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069). 286 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3997). 287 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). 288 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). |