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Art. 64 Erste Massnahmen des Kantonstierarztes
1 Der Kantonstierarzt hat sich bei Verdacht oder Feststellung der Seuche sofort über die Lage zu unterrichten, eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen und die bereits getroffenen Massnahmen zu bestätigen, abzuändern oder zu ergänzen. 2 Er meldet dem BLV telefonisch die Feststellung und die Verdachtsfälle von hochansteckenden Seuchen sowie die Seuchenfälle, die eine grosse Ausdehnung anzunehmen drohen. 3 Ist beim Ausbruch einer Seuche eine Ausbreitung über die Kantonsgrenze hinaus zu befürchten, so hat der Kantonstierarzt die Kantonstierärzte der gefährdeten Kantone unverzüglich zu benachrichtigen. |