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Art. 68 Quarantäne
1 Die Quarantäne hat den Zweck festzustellen, ob Tiere, die aus verseuchten oder seuchenverdächtigen Orten kommen oder durch solche geführt wurden, gesund sind. 2 Für die der Quarantäne unterworfenen Tiere wird ein Raum bestimmt, den sie ohne besondere Bewilligung des amtlichen Tierarztes nicht verlassen dürfen. Es ist dafür zu sorgen, dass sie mit keinen anderen Tieren in Berührung kommen. 3 Der Zutritt zu den Tieren in Quarantäne ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet. 4 Die Dauer der Quarantäne richtet sich in der Regel nach der Inkubationszeit der vermuteten Seuche. |