Tierseuchenverordnung
(TSV)


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Art. 72 Änderung und Aufhebung der Sperrmassnahmen

1 Die an­ge­ord­ne­ten Sperr­mass­nah­men blei­ben be­ste­hen, bis sie vom Kan­tons­tier­arzt ge­än­dert oder auf­ge­ho­ben wer­den.

2 Die Auf­he­bung der Mass­nah­men er­folgt grund­sätz­lich erst nach der vom Kan­tons­tier­arzt an­ge­ord­ne­ten und vom amt­li­chen Tier­arzt durch­ge­führ­ten Schluss­un­ter­su­chung.

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