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Art. 72 Änderung und Aufhebung der Sperrmassnahmen
1 Die angeordneten Sperrmassnahmen bleiben bestehen, bis sie vom Kantonstierarzt geändert oder aufgehoben werden. 2 Die Aufhebung der Massnahmen erfolgt grundsätzlich erst nach der vom Kantonstierarzt angeordneten und vom amtlichen Tierarzt durchgeführten Schlussuntersuchung. |