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Art. 8 Daten zu Klauentieren 84
1 Tierhalter müssen für die in ihrer Tierhaltung vorhandenen Klauentiere die folgenden Daten erfassen:
2 Die Daten sind spätestens nach drei Tagen zu erfassen. 84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069). |