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Art. 80 Diagnostik 319
1 Als nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorien für die Diagnostik hochansteckender Tierseuchen, mit Ausnahme der Seuchen der Wassertiere, sind zuständig:
2 Sie sind befugt, Untersuchungen in anderen Laboratorien durchführen zu lassen. 319 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). |