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Art. 87 Information
1 Das BLV und der Kantonstierarzt informieren die Bevölkerung über den Ausbruch einer hochansteckenden Seuche. 2 Der Kantonstierarzt sorgt mittels Anschlägen für die Bekanntmachung der getroffenen Anordnungen in den Schutz- und Überwachungszonen. 3 Entsprechend den Musterformularen des BLV sind die folgenden Anschläge zu verwenden:
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