Art. 88 Schutz- und Überwachungszonen
1 Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt Schutz- und Überwachungszonen an. Deren Umfang wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt. In diesen Zonen ist der Tier-, Waren- und Personenverkehr zur Verhinderung der Seuchenverschleppung eingeschränkt.328 2 Die Schutzzone erfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 3 km vom verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein solches im Umkreis von 10 km. Bei der Abgrenzung der Zonen sind natürliche Grenzen, Kontrollmöglichkeiten, Hauptstrassen, vorhandene Schlachtbetriebe und mögliche Übertragungswege zu berücksichtigen. 3 Das BLV entscheidet, ob im Falle eines Seuchenausbruches bei eingeführten, unter Quarantäne stehenden Tieren oder in einer nicht-landwirtschaftlichen Tierhaltung oder bei Wildtieren darauf verzichtet werden kann, Schutz- und Überwachungszonen festzulegen. 328 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). |