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Art. 98 Entschädigung für Tierverluste
1 Tierverluste wegen hochansteckender Seuchen werden vom Bund zu 90 Prozent des Schätzungswertes (Art. 75) entschädigt. 2 Der Kanton schätzt die Tiere, die im Zusammenhang mit einer hochansteckenden Seuche umgestanden sind oder ausgemerzt werden müssen. Er hört dabei die Eigentümer der Tiere an. Das Protokoll der Schätzung ist dem BLV mit allen Belegen innert zehn Tagen zu übermitteln. 3 Das BLV trifft den Schätzungsentscheid und legt darin die Höhe der Entschädigung fest. Der Entscheid wird dem Eigentümer der Tiere direkt zugestellt. …341 4 Zu Unrecht gewährte Entschädigungen sind vom BLV zurückzufordern. Werden dadurch ungebührliche Härtefälle geschaffen, so kann es auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten. 341 Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 74 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). |