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Art. 177 Überwachung
1 Das BLV legt nach Anhörung der Kantone ein Programm zur Überwachung der Rinder‑, Schaf- und Ziegenbestände fest. 2 Es erstellt nach Anhören der Kantonstierärzte einen Notfallplan für den Fall, dass eine TSE auftritt, die in dieser Verordnung nicht geregelt ist.533 533 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). |
