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Art. 185a Seuchenfall 566
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von PRRS die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. 2 Ausserdem ordnet er an, dass:
3 Er kann anordnen, dass alle Tiere des verseuchten Bestandes ausgemerzt werden. 4 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
5 Die Untersuchung nach Absatz 4 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erfolgen. 6 Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl für die Nachuntersuchung erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten. 566 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243). |