Tierseuchenverordnung
(TSV)


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Art. 19 Kennzeichnung der Papageienvögel

Wer mit Pa­pa­gei­en­vö­geln (Psit­ta­ci­for­mes) Han­del treibt, hat sie dau­er­haft in­di­vi­du­ell zu kenn­zeich­nen. Das Kenn­zei­chen ist in die Be­stan­des­kon­trol­le ein­zu­tra­gen.

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