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Art. 229h Weitere Massnahmen des Kantonstierarztes 608
Der Kantonstierarzt kann bei Tierhaltern, die seinen Anordnungen keine Folge leisten, auf deren Kosten die notwendigen Handlungen für die Probenahme und die Sanierung vornehmen. Er kann die Schlachtung von Tieren anordnen, sofern dies aus tierseuchen- oder tierschutzrechtlichen Gründen angezeigt ist. 608 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219). |