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Art. 48 Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen 267
1 Zur Erkennung einer Seuche am Tier und zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunologische Erzeugnisse verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut oder von einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen und zusätzlich vom BLV genehmigt sind. Das BLV erteilt die Genehmigung, sofern die Verwendung des immunologischen Erzeugnisses nach der vorliegenden Verordnung nicht verboten ist. Die immunologischen Erzeugnisse dürfen nur an Tierärzte und an Behörden abgegeben werden.268 2 Das BLV veröffentlicht periodisch das Verzeichnis der zu diesem Zweck genehmigten immunologischen Erzeugnisse. 3 Das BLV kann das Anpreisen von Stoffen und Präparaten zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen verbieten, wenn deren Wirkung wissenschaftlich nicht begründet ist. 267 SR 817.02 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 723). 268 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790). |
