1 Die verschärfte Sperre wird bei hochansteckenden Seuchen verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Sperre des Tier- und Personenverkehrs auch die Sperre des Warenverkehrs notwendig ist.
2 Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
- a.
- Sämtliche Tiere der für die Seuche empfänglichen Arten sind in ihren Stallungen einzusperren. Wo auf Alpen oder Weiden keine Einstallungsmöglichkeiten vorhanden sind, müssen die Tiere zu Herden vereinigt und Tag und Nacht überwacht werden.
- b.
- Tiere einer Art, die für die Seuche nicht empfänglich sind, dürfen den Bestand318 mit Bewilligung des Kantonstierarztes nach sachgemässer Desinfektion verlassen.
- c.
- Das Einstellen von Tieren in den gesperrten Bestand ist verboten.
3 Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
- a.
- Personen, die im gesperrten Betrieb wohnen oder sich dort aufhalten, dürfen diesen erst verlassen, wenn die Anordnungen des amtlichen Tierarztes zur Verhinderung einer Verschleppung von Seuchenerregern vollzogen sind.
- b.
- Der Kantonstierarzt kann bestimmten Personen gestatten, dringliche landwirtschaftliche Arbeiten auf dem eigenen, gesperrten Betrieb vorzunehmen.
- c.
- Der gesperrte Betrieb darf von Personen, die ausserhalb desselben wohnen, ohne besondere Bewilligung des Kantonstierarztes nicht betreten werden.
4 Der Warenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
- a.319
- Lebensmittel tierischer Herkunft, Tierfutter und andere landwirtschaftliche Produkte sowie Gegenstände, welche die Seuche übertragen können, dürfen nicht vom Betrieb weggebracht werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren.
- b.
- Der Fahrzeugverkehr vom und zum gesperrten Betrieb bedarf der Genehmigung des amtlichen Tierarztes. Bevor Fahrzeuge den Betrieb verlassen, müssen sie unter seiner Überwachung desinfiziert werden.
5 Zur Überwachung der behördlichen Anordnungen kann Aufsichtspersonal (Funktionäre der Polizei, Militär usw.) eingesetzt werden.
318 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
319 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).