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Art. 76b Abgeltung 336
1 Die Abgeltung der einzelnen Kantone für das nationale Überwachungsprogramm nach Artikel 57a TSG bemisst sich nach der Grösse des Viehbestandes und der Anzahl der vom Überwachungsprogramm betroffenen Betriebe. 2 Das BLV überträgt die Abgeltung einer externen Verrechnungsstelle. Diese bezahlt damit die Rechnungen für die Entnahme und die Untersuchung derjenigen Proben, die an einer zentralen Stelle aus Beständen von mehreren Kantonen entnommen werden. Allfällige ausstehende Beträge werden ebenfalls gemäss Verteilschlüssel nach Absatz 1 von den einzelnen Kantonen eingefordert. 3 Das BLV beaufsichtigt die Tätigkeiten der externen Verrechnungsstelle. 336 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). |