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Bundesgesetz über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG)
vom 30. April 1997 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 16Anstellungsverhältnisse
1 Das Personal der Unternehmung wird privatrechtlich angestellt.
2 Die Unternehmung ist verpflichtet, mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zu führen.
3 Können sich Unternehmung und Personalverbände nicht einigen, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schiedskommission an. Diese unterbreitet den Sozialpartnern Lösungsvorschläge.