Bundesgesetz
über die Organisation der
Telekommunikationsunternehmung des Bundes
(Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG)

vom 30. April 1997 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 18 Rechtsbeziehungen und Haftung

1 Die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Un­ter­neh­mung und Kund­schaft rich­ten sich nach den Vor­schrif­ten des Pri­vat­rechts.

2 Die Haf­tung der Un­ter­neh­mung, ih­rer Or­ga­ne und ih­res Per­so­nals rich­tet sich nach den Vor­schrif­ten des Pri­vat­rechts. Das Ver­ant­wort­lich­keits­ge­setz9 fin­det kei­ne An­wen­dung.

BGE

118 IV 184 () from 1. Mai 1992
Regeste: Art. 18 lit. c UWG: irreführende Preisbekanntgabe. Eine Werbung, die Waren "zu Fabrikpreisen, teilweise bis zu 50% günstiger als im Detailhandel" anpreist, ist zu unbestimmt. Sie schafft die Gefahr der Irreführung des Publikums.

129 III 604 () from 5. Juni 2003
Regeste: Beanstandung einer Telefonrechnung - Anrufe bei Telefonsex-Anbietern. Der Telefonabonnementsvertrag ist ein Innominatkontrakt (E. 2). Dem Grundversorgungskonzessionär obliegt keine vertragliche Nebenpflicht, den Abonnenten darauf aufmerksam zu machen, dass die Gebühren für seinen Anschluss im laufenden Monat eine bestimmte Höhe überschritten haben (E. 4). Die Verträge zwischen dem Benützer des Telefonanschlusses und den Anbietern von erotischen oder pornografischen Dienstleistungen sind im beurteilten Fall weder widerrechtlich noch unsittlich im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR (E. 5).

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