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Bundesgesetz über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG)
vom 30. April 1997 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 2Rechtsform und Handelsregistereintrag
1 Die Unternehmung ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Ihre Organisation richtet sich nach diesem Gesetz, den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften.
2 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister eingetragen.