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Bundesgesetz
über die Organisation der
Telekommunikationsunternehmung des Bundes
(Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG)

vom 30. April 1997 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 25 Weiterführung und Anpassung der Anstellungsverhältnisse

1 Die Un­ter­neh­mung führt als Ar­beit­ge­be­rin die be­ste­hen­den An­stel­lungs­ver­hält­nis­se wei­ter.

2 Bis zum Ab­lauf der Amts­dau­er 1997–2000 gilt für das Per­so­nal die Ge­setz­ge­bung über das Bun­des­per­so­nal.

3 Auf den 1. Ja­nu­ar 2001 wer­den die An­stel­lungs­ver­hält­nis­se auf der Grund­la­ge des Ar­beits­ver­trags­rechts neu ge­re­gelt.

4 Die Un­ter­neh­mung kann in be­grün­de­ten Fäl­len be­reits vor dem 1. Ja­nu­ar 2001 Be­diens­te­te nach dem Ob­li­ga­tio­nen­recht12 an­stel­len.