1 Abgeltungen werden im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 30bis.116 VAV zugesichert.
2 Die Vereinbarungen enthalten mindestens Aussagen über die Vertragsparteien, die gegenseitig zu erbringenden Leistungen, die Zahlungsvoraussetzungen und den Zahlungsmodus sowie den Leistungsnachweis.
3 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion bezeichnet die für die einzelnen Leistungen abzuliefernden Unterlagen.
115 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).