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Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV)
vom 13. Januar 2010 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 8Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
1 Die Kantone treffen nach Anhören der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Dabei achten sie auf die Erhaltung und Förderung einer angepassten, nachhaltigen land- und waldwirtschaftlichen Nutzung.
2 Die Massnahmen sind Gegenstand von Vereinbarungen zwischen der kantonal zuständigen Behörde und den Betroffenen. Ist der Abschluss einer Vereinbarung nicht möglich, so werden die Massnahmen angeordnet.
3 Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass:
a.
Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens nach der Raumplanungsgesetzgebung regeln, diese Verordnung in geeigneter Weise berücksichtigen;
b.
nur Bauten und Anlagen errichtet und Bodenveränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel nicht widersprechen;
c.
bestehende und neue Nutzungen, insbesondere die Nutzung durch die Land- und Waldwirtschaft und durch den Tourismus sowie die Nutzung zur Erholung, mit dem Schutzziel in Einklang stehen;
d.
Strukturelemente der Objekte erhalten und, soweit es dem Schutzziel dient, verbessert oder neu geschaffen werden;
e.
seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Lebensgemeinschaften gefördert werden.