Verordnung
|
Art. 13 Anerkennung und Tätigkeit von Zuchtorganisationen mit Sitz in der EU
1 Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der EU haben und durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der EU anerkannt sind, bedürfen keiner Anerkennung in der Schweiz. 2 Sie können in der Schweiz tätig werden, wenn das BLW dem Antrag der dafür zuständigen Behörde des Mitgliedstaates auf Ausdehnung des Tätigkeitgebietes zustimmt. 3 Der Antrag wird abgelehnt, wenn:
4 Das BLW veröffentlicht die Liste der ausländischen Zuchtorganisationen, die in der Schweiz tätig sind. |