Verordnung
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Art. 19 Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht
1 …15 2 Der Beitrag für die Ziegen- und Milchschafzucht beträgt für:
3 Der halbe Beitrag je Milchprobe wird für Ziegen und Milchschafe in Herdebuchbetrieben ausgerichtet:
4 Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Ziegen und Milchschafe, für die Absatz 3 Buchstaben a und b zutrifft. 5 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Ziege und jedes Milchschaf eines Herdebuchbetriebs nach Abschluss der Laktation ausgerichtet. 6 Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburtsgewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt. 15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821). 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821). |