Verordnung
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Art. 30 Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden
1 Der Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden muss folgende Angaben enthalten:
2 Befinden sich mehrere Embryonen im selben Behälter (kleinste Lagereinheit), so muss dies klar aus der Bescheinigung hervorgehen. Alle Embryonen in einem Behälter müssen vom selben Muttertier stammen. |