Verordnung
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Art. 32 Zuteilung der Kontingentsanteile
1 Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt.32 2 Das Zollkontingent für Tiere der Rindviehgattung wird versteigert. 70 Prozent der Kontingentsanteile werden vor Beginn der Kontingentsperiode und 30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3975). |