Verordnung
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Art. 37 Aufsicht über die Organisationen
1 Die Geschäfts- und Rechnungsführung der nach dieser Verordnung mit Beiträgen unterstützten Zuchtorganisationen untersteht, soweit sie mit der Durchführung dieser Verordnung im Zusammenhang steht, der Aufsicht des BLW. 2 Die Zuchtorganisationen haben dem BLW jährlich innerhalb von 90 Tagen nach der ordentlichen Versammlung schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. |