Verordnung
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Art. 6 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine
1 Als Zuchtorganisation oder privates Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine wird eine Organisation anerkannt, die:
2 Die Statuten einer Zuchtorganisation müssen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft ermöglichen für:
3 Für eine Zuchtorganisation, die in einem Herdebuch neben reinrassigen auch hybride Zuchtschweine führt, gilt Artikel 5. |