Verordnung
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Art. 11 Aufbau der Administrativnummer
(Art. 3 Abs. 1 Bst. e UIDG) 1 Die Administrativnummer besteht aus:
2 Der numerische Teil der Administrativnummer wird nur einmal zugewiesen. Er darf nicht mit dem numerischen Teil einer bereits zugewiesenen UID übereinstimmen. |