Verordnung
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Art. 20 Bekanntgabe der UID bei Sammelabfragen
(Art. 11 Abs. 2 UIDG) 1 Für eine Sammelabfrage der UID müssen ein schriftlicher Antrag und mindestens Name, Firma oder Bezeichnung und Adresse der UID-Einheiten in elektronischer Form beim BFS eingereicht werden. 2 Bei der Sammelabfrage sind die technischen Vorgaben des BFS einzuhalten. 3 Sammelabfragen von UID durch Private sind nur möglich, wenn diese die UID-Einheiten bereits in ihren Datensammlungen führen. 4 Bei Sammelabfragen von UID durch Private werden nur UID bekannt gegeben, die öffentlich zugänglich sind. 5 Von Privaten wird für Sammelabfragen eine Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung vom 25. Juni 200313 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes. 13 SR 431.09 |