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Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV)
vom 26. Januar 2011 (Stand am 1. Februar 2020)
Art. 20Bekanntgabe der UID bei Sammelabfragen
(Art. 11 Abs. 2 UIDG)
1 Für eine Sammelabfrage der UID müssen ein schriftlicher Antrag und mindestens Name, Firma oder Bezeichnung und Adresse der UID-Einheiten in elektronischer Form beim BFS eingereicht werden.
2 Bei der Sammelabfrage sind die technischen Vorgaben des BFS einzuhalten.
3 Sammelabfragen von UID durch Private sind nur möglich, wenn diese die UID-Einheiten bereits in ihren Datensammlungen führen.
4 Bei Sammelabfragen von UID durch Private werden nur UID bekannt gegeben, die öffentlich zugänglich sind.
5 Von Privaten wird für Sammelabfragen eine Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung vom 25. Juni 200313 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.