Verordnung
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Art. 7 Weiterführung der UID
(Art. 4 Abs. 2 UIDG) 1 Nimmt eine aus dem UID-Register gelöschte UID-Einheit ihre frühere Tätigkeit wieder auf, so wird die Löschung ihrer UID rückgängig gemacht. 2 Wird die UID im Handelsregister zur Identifizierung einer anderen Rechtseinheit bereits verwendet, so wird der UID-Einheit eine neue UID zugewiesen. 3 Bei Geschäftsübergabe eines Einzelunternehmens entsteht eine neue UID-Einheit, die eine neue UID erhält. |