Verordnung
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Art. 8c Kosten
(Art. 10c UIDG) 1 Die Kosten für die Zuweisung und die Erneuerung der LEI berechnet das BFS jährlich in Abhängigkeit des vom BFS zu bezahlenden Jahresbeitrags an die GLEIF, der Anzahl LEI-Zuweisungs- und Erneuerungsgesuche und der Betriebskosten des Systems. 2 Die Summe der jährlich vom BFS erhobenen Einnahmen ohne Mehrwertsteuer für die Zuweisung und die Erneuerung der LEI muss der Summe der jährlichen Beitragszahlung an die GLEIF und der Betriebskosten des Systems des BFS entsprechen. 3 Das BFS publiziert die Ansätze auf seiner Internetseite. |