Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechtevom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2017) |
Art. 13 Vermieten von Werkexemplaren
1Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung. 2Keine Vergütungspflicht besteht bei:
3Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.) geltend gemacht werden. 4Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Artikel 10 Absatz 3 bleibt vorbehalten. |