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Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2017)
Art. 18Zwangsvollstreckung
Der Zwangsvollstreckung unterliegen die in Artikel 10 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 11 genannten Rechte, soweit der Urheber oder die Urheberin sie bereits ausgeübt hat und das Werk mit der Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin bereits veröffentlicht worden ist.