Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechtevom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2017) |
Art. 3 Werke zweiter Hand
1Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand. 2Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen. 3Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt. 4Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten. |