Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechtevom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2017) |
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Art. 39b Beobachtungsstelle für technische Massnahmen
1Der Bundesrat setzt eine Fachstelle ein, die:
2Der Bundesrat regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle im Einzelnen. Wenn das durch die Schranken des Urheberrechts geschützte öffentliche Interesse es erfordert, kann er vorsehen, dass die Fachstelle Massnahmen verfügen kann. |
