Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 43 Dauer; Veröffentlichung

1Die Be­wil­li­gung wird für fünf Jah­re er­teilt; sie kann je­weils für wei­te­re fünf Jah­re er­neu­ert wer­den.

2Er­tei­lung, Er­neue­rung, Än­de­rung, Ent­zug und Nich­ter­neue­rung der Be­wil­li­gung wer­den ver­öf­fent­licht.

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