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Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2017)
Art. 44Verwertungspflicht
Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.