Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechtevom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2017) |
Art. 46 Tarifpflicht
1Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. 2Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden. 3Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife. |