Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechtevom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2017) |
Art. 48 Grundlagen der Verteilung
1Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es der Aufsichtsbehörde (Art. 52 Abs. 1) zur Genehmigung zu unterbreiten. 2Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden. |